pdf zum Download hier.
Hier zu den Basisinfos: Anwaltshonorar – nach Gesetz oder nach Vergütungsvereinbarung?
I. RA-Vergütung nach Vereinbarung: Alle Bereiche
Stets zulässig: Vergütungsvereinbarung (freier Inhalt) / z.B. Pauschalen nach Stufen; § 3a RVG.
Achtung: Gesetzliche Vergütung darf bei gerichtlicher Tätigkeit nicht mehr unterschritten werden. Kostenfreiheit / Erlass bei außergerichtlicher Tätigkeit und im Einzelfall möglich, § 4 RVG.
Zulässig auch: Vergütungsvereinbarung mit Erfolgshonorar / mit Erfolgskomponente, § 4a RVG.
II. RA-Vergütung für interne Tätigkeit / Beratung § 34 RVG
Hier: Kein externes Auftreten; Erstgespräch / Rat / Auskunft / Stellungnahme / Gutachten:
(1) Grds. soll Vergütungsvereinbarung abgeschlossen werden
Gesetzlicher Grundsatz gem. § 34 Abs. 1 S. 1 RVG ist Vergütungsvereinbarung.
(2) Ohne Vergütungsvereinbarung – Verbraucher:
a) Verbraucher, internes Erstgespräch: 190 € max.
b) Verbraucher; interner Rat / Auskunft / Stellungnahme / Gutachten: 250 € max.
(3) Ohne Vergütungsvereinbarung – Nicht Verbraucher / Unternehmer:
Übliche Vergütung § 34 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. §§ 612 Abs. 2 / 632 Abs. 2 BGB; d.h. Abrechnung nach Zeit x vereinbartem, hilfsweise ortsüblichem Stundensatz
III. RA-Vergütung für Tätigkeiten lt. RVG-Vergütungsverzeichnis (v.a. extern):
Zu einem üblichen Internetrechner (soweit nach Gebühr/Gegenstandswert): Hier.
(1) soweit sich die Gebührenhöhe nach einem Gegenstandswert richtet.Siehe dazu RVG Anlage Anlage 2 zu § 13 Absatz 1 Satz 3 RVG – Tabelle Gegenstandswert,
- Multiplikator der jew. Gebühr lt. gesetzlichem Vergütungsverzeichnis beachten
- Es fallen je Sachverhalt i.d.R. mehrere Gebühren an
- Betrifft nicht Angelegenheiten mit Gebührenhöhe unabhängig vom Gegenstandswert, z.B. Strafsachen.
- Teil 1 Allgemeine Gebühren (neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren)
- Teil 2 Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich Verwaltungsverfahren
- Teil 3 Zivil- und verwaltungsgerichtliche Sachen u.a.
- Teil 4 Strafsachen u.a.; Teil 5 Bußgeldsachen
- Teil 6 Sonstige Verfahren als Verfahrensbevollmächtigter
- Teil 7 Auslagen des Rechtsanwalts
IV. Gerichtliche Gebühren und Auslagen beachten
Für die Gebühren des Gerichts existieren separate Gebühren / Gebührentabellen.
Achtung: Ggf. anfallende Gerichtskosten (Auslagen) beachten, z.B. hohe Sachverständigenkosten.
V. Ggf. Kostenrisiko: an die Gegenseite zu erstattende Kosten
Zu bedenken (und möglichst zu vermeiden) ist eine (teilweise) Kostentragungspflicht bei (teilweisem) Unterliegen. Dies berücksichtigt z.T. der Internetrechner.