Mitwirkungsrechte des Verteidigers, § 227 StPO
(Hier zu: Erklärungsrechte des Verteidigers (Zeitpunkt des Widerspruchs) – Hier zu: Fragerechte, Beanstandung)
Inhaltliche Mitwirkung des Verteidigers, § 227 StPO. Durch
- Erklärungen, § 257 StPO
- Beweisanträge (§ 244 f. StPO)
- Erklärungen (§ 257 StPO)
- Fragen an Angeklagte, Sachverständige und Zeugen (§ 240 StPO).
Mündlichkeit kann – im Zweifel Schriftlichkeit!
Grundsatz der Mündlichkeit der HV: §§ 249, 250 StPO. Achtung: Verfahrensfehler sind (nur) anhand des Protokolls zu beweisen, §§ 273, 274 StPO (./. Protokollberichtigung = Rügeverkümmerung” – Beachtlichkeit von Protokollberichtigungen für das Revisionsverfahren – BGH NJW 2007, 2419)
Kein Zwang zur Schriftlichkeit
§ 257a StPO (Gericht kann Verfahrensbeteiligten zu Anträge und Anregungen zu Verfahrensfragen schriftlich stellen lassen): Anwendbar nur, wenn das Gericht zuvor einen Missbrauch des Antragsrechts durch den von der Anordnung betroffenen Antragsteller festgestellt hat (MG § 257a Rn. 2)