Zu Beginn/Präsenz: Sachverständiger nur zur Person
SVerst NUR Personalien; Zu Beginn KEINE Belehrung, KEINE Vereidigg
Belehrung (außer überflüssig), §§ 72, 57 StPO; / § 76 GutachtensverweigerungsR entspr. Zeuge
ABER! wenn als SV Zeuge: Zus. Belehrung!
Vereidigung am Ende / nur Ermessen
79 StPO Vereidgg. NUR kann, nach Ermessen, danach:
Sie schwören (bzw.: bekräftigen) daß Sie treu und gewissenhaft Ihr GA erstattet haben