Verzug:
Voraussetzungen: §§ 281, 280 Abs. 2, 286 BGB
Lstg fällig, iZw (!) sofort § 271, Lstg möglich, § 275
Lstg kann verlangt werden: keine Einwendungen / erhobenen Einreden (wirken i.d.R. ex tunc, ausn. ZBR)
Gläubiger selbst vertragstreu, arg. § 297 analog: Ungerechtfertigte Leistungsverweigerung des Gläubigers mit seiner Leistung schließt in-Verzug-Geraten des Sch. aus
Nichtvornahme der geschuldeten Leistungshandlung
Keine Exkulpation, § 285 BGB (Gattungsschuld immer zu vertreten, soweit Beschaffungsrisiko reicht)
Zinsanspruch aus (§§ 286… BGB)
Zuvielmahnung unschädlich, wenn Gegenstand erkennbar
Verzug nach Mahnung, § 286 Abs. 1 S. 1 BGB
Verzug durch Zustellung MB oder Klage, § 286 Abs. 1 S. 2 BGB
Verzug nach kalendarischer Zeitbestimmung, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Verzug nach kalendarisch berechenbarem Ereignis, § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB
Verzug ab 30 Tagen nach Rechnungszugang, § 286 Abs. 3 S. 1 BGB (Hinweis Verbr.!?)
Verzug ab 30 Tagen nach Fäll + Leistungserhalt § 286 Abs. 3 S. 2 BGB
(speziell z.B. VOB?)
Verzug nach endgültiger Leistungsablehnung, §§ 286, 242 BGB
Endtag zählt mit (Einrechnung des Zugangstages, § 187 Abs. 2 BGB analog)
Zinsanspruch in der Höhe des (§ 288 Abs. .. BGB)
5 PP des gesetzlichen Zinssatzes, §§ 288 Abs. 1 S. 1, 2, 247 BGB.
5 PP des gesetzlichen Zinssatzes bei Rechtsgeschäften mit Beteiligung eines Verbrauchers, §§ 288 Abs. 1 S. 1, 2, 247 BGB.
9 PP bei Entgeltforderungen ohne Beteiligung eines Verbrauchers, §§ 288 Abs. 2, 247 BGB.
Kein Zinseszins / Verzugszinsen auf Zinsen
Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.
! (keine) Deliktszinsen!
„Zinsen“ wegen entgangener Anlage zu Zinssatz von ….. Vortrag? Beweisantritt?
Ein Zinsanspruch § 849 BGB nur bei Entziehung oder Beschädigung einer Sache, kein allgemeiner Zinsanspruch für alle Forderungen auf deliktsrechtlicher Grundlage. Entziehung von Geld? Nur wenn körperliche Geldzeichen als Sachen entzogen werden.
Inkassokosten
Inkassokosten können bei späterer anwaltlicher Rechtsverfolgung nicht mehr verlangt werden.