1. Vernehmung durch VS; Fragerecht: (1) Über VS
§ 396 Vernehmung zur Sache: (1) im Zusammenhang; (2) nötigenfalls: Fragen zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung, warum der Z das weiß.
§ 397 Fragerecht der Parteien. (1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.
2. Fragerecht Direkt: Parteien kann, Anwälten muss
§ 397 Fragerecht der Parteien (2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.
3. Zeugenvernehmung
§ 391 Zeugenbeeidigung (außer unter 16 oder verstehen Eid nicht) ist zu vereidigen, wenn: nicht verzichtet UND Gericht nach Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet. § 392 Nacheid; Eidesnorm: dass der Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.
§ 394 Einzelvernehmung, Abs. 2 kann: Gegenüberstellung bei Widerspruch; § 398 Wiederholte und nachträgliche Vernehmung – kann nach Ermessen;
§ 399 Verzicht auf Zeugen: Gegner kann ab Beginn FS verlangen
Beweisaufnahme allgemein
§ 355 Abs. 1 Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme: Vor dem Prozessgericht, außer… sawie § 309: Urteil nur von denjenigen Richtern, die der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben
§ 355 Abs. 2 Keine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet ist
Beweisaufnahme Zeugen: Vor/Ausbleiben
§ 377 Zeugenladung, schriftliche Beweisfrage / (3) Das Gericht kann eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn
§ 378 Aussageerleichternde Unterlagen / (1) Soweit es die Aussage über seine Wahrnehmungen erleichtert, hat der Zeuge Aufzeichnungen und andere Unterlagen einzusehen und zu dem Termin mitzubringen, wenn ihm dies gestattet und zumutbar ist. Die §§ 142 und 429 bleiben unberührt. (2) Kommt der Zeuge auf eine bestimmte Anordnung des Gerichts der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann das Gericht die in § 390 bezeichneten Maßnahmen treffen; hierauf ist der Zeuge vorher hinzuweisen.
§ 379 Auslagenvorschuss
§ 380 Folgen des Ausbleibens des Zeugen: Kosten + Ordnungsgeld, esw Ordnungshaft (2) wiederholt: Ordnungsmittel noch einmal, auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden. (3) sofortige Beschwerde; § 381 Genügende Entschuldigung des Ausbleibens (rechtzeitig genügend)
Beweisaufnahme Zeugen: ZVR/Ausbleiben
§ 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen / § 384 Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
§ 385 Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
- über Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen;
- über die auf das streitige Rechtsverhältnis sich beziehenden Handlungen, die von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen.
(2) Die im § 383 Nr. 4, 6 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.
§ 386 Erklärung der Zeugnisverweigerung schriftlich vorab; Tatsachen anzugeben und glaubhaft zu machen: (3) so ist er nicht verpflichtet, in dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin zu erscheinen. § 387 Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung / § 388 Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung
§ 390 Folgen der Zeugnisverweigerung ohne Grund; wiederholt: Haft