Bagatellverfahren, § 495a ZPO (Term nur aA!)
< 600 € Verfahren nach § 495a ZPO (nur AG!): Gericht kann Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen. Nur auf Antrag muß mündlich verhandelt werden! Kein TB nötig; Gründe nicht, wenn im Protokoll!
SVerf nach § 128 Abs. 2 ZPO mit SSF
Sofern hierüber entschieden werden muss, wird die Zustimmung zum schriftlichen Verfahren angeregt.
Schriftliches Verfahren nach Zustimmung
beidseitige Zustimmung.
Zu bestimmen:
Der derzeit bestimmte Verhandlungstermin wird aufgehoben; die hierzu geladenen Personen sind abzuladen.
Schriftsatzfrist gem. § 128 Abs. 2 S. 2 ZPO (Schriftsätze werden berücksichtigt bis):
Verkündungstermin:
Letzte Erwiderung nötig?
Antrag Gelegenheit zur Erwiderung auf den ergänzenden Sachvortrag der Klägerin im Schriftsatz .. b.b. VT wird aufgehoben. Neuer VT im schriftlichen Verfahren wird bestimmt auf…