Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten – § 130:
die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will,
sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
Pflicht zur vollständigen Erklärung, § 138 Abs. 1 1. Alt ZPO
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
Pflicht zur wahrheitsgemäßen Erklärung der Tatsachen, § 138 Abs. 1 2. Alt. ZPO
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
Nichtwissen nur was (-) selbst, § 138 Abs. 4 ZPO
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
Pflicht zur inhaltlichen Erwiderung, § 138 Abs. 2 ZPO
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.